Ihre Patientenrechte

Liebe Patientin, lieber Patient

Schutz und Integrität  Ihrer Daten war uns immer ein großes Anliegen. Wir verpflichten uns unserer Berufsethik, der ärztlichen Schweigepflicht und allen gültigen Verordnungen wie dem Patientenrechtegesetz oder der Bundesdatenschutzverordnung.

Da wir unsere Zeit lieber mit Ihnen und Ihrer Behandlung aufwenden, möchten wir an dieser Stelle kompakte Informationen zu den geltenden Bestimmungen geben.  Dabei beziehen wir uns nicht alleine auf den Datenschutz, sondern auch auf andere Gesetze und Regulationen, denen wir in diesem Zusammenhang außerdem unterliegen. Seien Sie versichert, dass wir inhaltlich nie anders agiert haben.

Bitte beachten Sie, dass wir die folgenden Informationen  veröffentlichen, um Ihnen ein verständliches  Bild der Rechtslage zu vermitteln.  Dabei versuchen wir so klar und kurz wie möglich zu bleiben. Wir geben Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen wichtige Extrakte eines großen Umfangs von Texten wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wir sind Ärzte und möchten als solche unsere Arbeit weiterhin wie bisher gewissenhaft und sorgfältig ausführen. Wir sind immer bemüht in Ihrem Interesse zu handeln.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

 

Die Ärztliche Schweigepflicht

Wir  haben über das, was Sie uns in unserer Eigenschaft als Ärzte anvertrauen oder bekannt geben, zu schweigen. Die berufsrechtliche Schweigepflicht gilt umfassend gegenüber Dritten und damit auch gegenüber anderen Ärzten und Familienangehörigen.
Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, bitte wir Sie daher Ihre Vorbefunde und Arztbriefe möglichst zur Behandlung mitzubringen oder in Eigenverantwortung bei Ihrem Hausarzt zu organisieren.
Unsere PraxismitarbeiterInnen haben grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zu allen im Praxisbetrieb anfallenden Informationen über unsere Patienten. Anders könnte unser Alltag gar nicht funktionieren. Alle unsere Mitarbeiter unterliegen ebenfalls der beruflichen Schweigepflicht und werden regelmäßig geschult. Zwei wichtige  Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht sind die

  • Schweigepflichtentbindung durch Ihre Einwilligung: Ihre ausdrückliche Einwilligung ist wirksam, wenn sie auf freier Willensbildung und auf Ihrer Entscheidung beruht.  Eine wirksame Schweigepflichtentbindung erfordert in der Regel keine Schriftform. Dennoch raten uns alle Juristen eine schriftliche Einwilligungserklärung zu verlangen.
  • Gesetzliche Offenbarungspflichten: Eine Reihe von Gesetzen verpflichten uns zur Meldung bzw. Überlassung von Patienteninformationen auch ohne Ihre expilizite Einwilligung. Diese sogenannten gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben sich unter anderem aus den folgenden Gesetzen:
    • Infektionsschutzgesetz (§§ 6 ff. IfSG)
    • Krebsregistergesetze der Länder (§ 12 Abs. 2 LKRG NRW)
    • Röntgenverordnung (§ 17a Abs. 4 RöV, § 28 Abs. 8 RöV)
    • Strahlenschutzverordnung (§ 61 StrlSchV)
    • Betäubungsmittelgesetz i.V.m. § 5b BtMVV
    • Sozialgesetzbuch V

    Der Datenschutz

Die EU-Datenschutzgrundverordnung gilt gemeinsam mit dem nationalen Datenschutzrecht, ist allerdings vorrangig zu betrachten. Sie regelt die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.
Der Praxisinhaber einer jeden Arztpraxis muss den Datenschutz als „Verantwortlicher“ wahren, in unserem Fall, der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, sind das über ein Dutzend Verantwortliche.
Da in unserer Praxis mehr als 10 Personen in die  Datenverarbeitung involviert sind, haben wir einen Datenschutzbeauftragten. Zu Ihrer und unserer besten Gewährleistung haben wir hierfür bereits seit vielen Jahren eine externe Expertin unter Vertrag. Sie erreichen die Verantwortlichen und die Datenschutzbeauftragte Frau Dr. Heim unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


Die Prinzipien auf denen die erlaubte Datenverarbeitung nach  Gesetzeslage basiert sind lauten
Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Transparenz, Integrität,Vertraulichkeit und Richtigkeit sowie die Rechenschaft.
Diesen Prinzipien verpflichten wir uns beim Umgang mit Ihren Daten alleine aus unserem Selbstverständnis heraus.

Gesetzliche Erlaubnis zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Arztpraxis
Wenn Sie von uns behandelt werden, dann vertrauen  Sie uns nicht alleine Ihre  personenbezogenen Daten, sondern auch Gesundheitsdaten an. Das ist unumgänglich und selbstverständlich.
Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Arztpraxis zweifelsfrei. Bei der ärztlichen Behandlung bedarf es keiner zusätzlichen Einholung einer Einwilligung. Tatsächlich ist es so, dass wir Sie ohne Aufnahme und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Personendaten nicht behandeln können.

Datenschutzrechtliche Einwilligung
Grundsätzlich gilt: Im Rahmen der Behandlung ist die Datenverarbeitung in der Arztpraxis durch eine gesetzliche Grundlage legitimiert. In bestimmten Konstellationen ist jedoch die Einholung einer Einwilligung erforderlich. Dies ist beispielsweise in unserem Bereich bei der ärztlichen Abrechnung unter Einbeziehung der privaten Verrechnungsstelle oder bei der Integrierten Versorgung der Fall.
Konkret  wird gesetzlich keine Schriftform gefordert. Allerdings sind alle anderen Rahmenforderungen so detailliert und schwierig rückvollziehbar, dass wir dem Rat der Juristen folgend hier die schriftliche Einwilligung von Ihnen einholen. Wir dürfen keine Pauschaleinwilligung von Ihnen einfordern, sondern Sie müssen für jeden neuen Fall erneut einwilligen.

Einwilligung von Minderjährigen
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eines Kindes ist nur rechtmäßig, wenn das Kind über die entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügt und insoweit wirksam einwilligen kann. Auf eine starre Altersgrenze kommt es nicht an, sodass auch ein Minderjähriger unter den genannten Voraussetzungen im Einzelfall wirksam einwilligen kann.
Ist der Minderjährige nicht einsichtsfähig und/oder hat er noch nicht das sechszehnte Lebensjahr vollendet, ist die Einwilligung nur zulässig mit der Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für das Kind oder wenn dieser der Einwilligung des Kindes zustimmt. Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind sind die Personen, welche nach deutschem Recht das Sorgerecht innehaben, in der Regel die Eltern, ein Vormund oder ein Pfleger.

Einige Gesetze schreiben die (schriftliche) Einwilligung vor
Unsere Behandlungsmaßnahmen erfolgen entweder aufgrund gesetzlicher Vorschriften  (im GKV Bereich nach Vorschriften aus dem SGB V), oder aufgrund eines Behandlungsvertrages. Letzteres ist unter anderem im Rahmen von Behandlungen im  privatärztlichen Bereich oder bei der Integrierten Versorgung regelmäßig der Fall.
Im Bereich der  „besonderen Versorgung“, "Integrierten Versorgung"  oder an  "Strukturierten Behandlungsprogrammen" ist die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge über die besondere Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten zulässig.
Gleiches gilt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für den Austausch von Behandlungsdaten zwischen Hausarzt, Facharzt und sonstigen Leistungserbringern. Soweit eine Mit- oder Weiterbehandlung durch den Hausarzt initiiert wurde, wird vertreten, dass das Einverständnis des Patienten zur Rückmeldung der Patientendaten an den Hausarzt anzunehmen ist.

Unsere Kernaufgabe ist die schmerztherapeutische Behandlung sowie die anästhesiologische Patientenbetreuung vor, während und nach einer Operation. Wir stehen zu Ihrem Wohl und Ihrer Sicherheit  im engen und direkten Kontakt mit Ihrem behandelnden Operateur und - falls zutreffend - der Klinik. Dabei werden unter Berücksichtigung der oben genannten Prinzipien auch  gesundheitsbezogene Personendaten ausgetauscht. Dies erfolgt zum Zweck der Gewährleistung der Behandlungsqualität und zu Abrechnungszwecken. Es erhalten  ausschliesslich Parteien Einblick, die direkt mit Ihrem Behandlungsverlauf involviert sind. Es werden jeweils nur die zwingend erforderlichen Datensätze bearbeitet, die für den jeweiligen Behandlungsfall gelten.

Rechte des Patienten (Betroffenenrechte)
Mit der DSGVO sollen ganz erheblich die Betroffenenrechte gestärkt werden. Im Folgenden die wichtigsten Rechte von Patienten, deren Daten verarbeitet werden:

Transparenz- und Informationspflichten
Unseren umfangreichen Informationspflichten kommen wir mit diesem Text und unter dem Menüpunkt "Datenschutz" nach, den Sie auf dieser Webseite unter "Kontakt" einsehen können. Außerdem erhalten Sie angemessene Informationen in unseren Praxen. Alle Informationen, die Ihnen laut Gesetz zustehen erhalten Sie mit Ihre Patienteninformationen.

Auskunftsrecht des Patienten

Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter unten angegebenen E-Mail Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Unabhängig von Ihrem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht gilt das Patientenrecht zur Einsichtnahme in Ihre Patientenakte. Diese gilt, soweit der Einsicht nicht therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
In jedem Fall bitten wir Sie um  vorherige Anmeldung wenn Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen wollen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
Sie haben von gesetzeswegen das Recht, eine Berichtigung. Der Berichtigungsanspruch bezieht sich auf Tatsachenangaben. Unrichtig sind Daten, wenn z.B. getätigte Feststellungen zur körperlichen Befindlichkeit oder zur Behandlung nach objektiven Maßstäben nicht der Realität entsprechen. Ärztliche Bewertungen (z.B. Diagnosen) können nicht korrigiert werden. 
Von dem Anspruch auf Berichtigung bleibt unsere Pflicht unberührt, die Patientenakte so zu führen, dass der ursprüngliche Inhalt der Dokumentation erkennbar bleibt.
Das "Recht auf Vergessen werden" gilt in unserem Bereich mit Einschränkungen. Einem Wunsch auf Löschung der patientenbezogenen Daten dürfen wir nicht zustimmen, wenn dem eine vertragliche oder satzungsgemäße Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Für den Bereich der ärztlichen Dokumentation gilt grundsätzlich eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht.  In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung („Sperrung“)
In unseren Praxen werden Ihre Daten nach der gesetzlich festgelegten 10jährigen Aufbewahrungspflicht nach Abschluss der letzten Behandlung endgültig und unwiderruflich gelöscht. Sie werden darüber  nicht gesondert informiert.

Recht auf Datenübertragbarkeit
bedeutet, dass Sie ein Recht darauf haben,Ihre Daten in einem strukturierten, gängigen, und maschinenlesbaren Format „mitnehmen“ zu können. (sog. Datenportabilität). Das Recht betrifft nur besrtimmte Daten und reicht damit nicht so weit wie das sog. „Einsichtsrecht“ nach Patientenrechtegesetz (siehe oben).
Sie haben außerdem das Recht, dass die Daten direkt von einem Arzt an einen anderen Verantwortlichen (z.B. einen mitbehandelnden Arzt) übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
Neben der Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie unter anderem mit Blick auf weitere und andere gesetzliche Anforderungen, dass  viele Arztpraxen mit großem, auch finanziellen, Aufwand technisch auf- und nachrüsten. Daher bitten wir Sie gerade an dieser Stelle die Einschränkung "soweit dies technisch machbar ist" zu beachten.



Die ärztliche Aufklärungspflicht

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist im Falle der Anästhesie eine ärztliche Aufgabe und nicht delegbierbar. Gegenstand der Aufklärung sind Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risken der anstehenden Maßnahme sowie ihre Notwendiglkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose und Therapie.
Wir müssen Sie auch auf etwaige Alternativen zur Maßnahme hinweisen und händigen Ihnen abschliessend eine Kopie der Aufklärungsunterlagen aus. Die Aufklärung ist entbehrlich, wenn Sie ausdrücklich darauf verzichten und dies mit einer Unterschrift bezeugen.

  • Die Aufklärung erfolgt mündlich, ergänzend dazu erhalten Sie Unterlagen in Textform
  • Die Aufklärung erfolgt so rechtzeitig, dass Sie Ihre Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen können
  • Die Aufklärung muss für Sie verständlich sein
 
Um Sie aufklären zu können, müssen Sie mit Ihrem Arzt ausreichend kommunzieren können in einer Sprache, derer beide Parteien mächtig sind. Ansonsten kann das Gespräch nur mit einem Dolmetscher durchgeführt werden.
 

Die Ärztliche Dokumentation

Die ärztliche Dokumentation muss während oder unmittelbar im Anschluss an die Behandlung vorgenommen weren. Die umfassende ärztliche Dokumentationspflicht dient primär dem Ziel der optimalen Behandlung des Patienten. Daher wundern Sie bitte nicht, wenn wir auch in Ihrer Anwesenheit mitunter schreiben und tippen.

Die ASG ist eine überortliche Berufsausübungsgemeinschaften mit verschiedenen Standorten. Der Behandlungsvertrag wird zwischen dem Patienten und der BAG geschlossen. Die Pflicht zur Erbringung der Behandlungsleistung erstreckt sich auch auf die ärztlichen Gesellschafter. In dieser Konstellation entfaltet die Schweigepflicht unter den Gesellschaftern und deren Angestellten keine Wirkung. Das ist wichtig, weil Ihr aufklärender Arzt nicht unbedingt Ihr Narkosearzt sein wird. Wie in jedem Krankenhaus praktizieren wir den direkten und intensiven Austausch untereinander zur Ihrer sicheren und hochwertigen Behandlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wird.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weiter geholfen zu haben.


Letzte Aktualisierung: 29.06.2018

 

 

 

 

 

 

 

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